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Begriff und Geltung des Rechts

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Begriff und Geltung des Rechts


Prof. Dr. Norbert Hoerster

 

Einleitung

Welche generellen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, da­mit wir von einer Rechtsnorm beziehungsweise einer Rechts­ordnung sprechen können?

Seit den Anfängen der Rechtsphilosophie in der Antike stehen sich in der Beantwortung dieser Fragen zwei große Denkrichtungen gegenüber. Man kann sie, pauschal gesprochen, als die naturrechtliche und die rechtspositivistische Denkrichtung bezeichnen.

Natur­rechtstheorien behaupten. daß Rechtsnormen nur solche Normen sein können, die gewissen moralischen Anforderun­gen genügen. Dabei werden unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten, in welcher Art von Moral diese Anforde­rungen zu suchen sind.

Gewöhnlich sind Naturrechtler von der Existenz eines menschlichen Interessen und Idealen vorgegebenen, absolut geltenden Sittengesetzes ausgegangen.

Seinen klassischen Ausdruck findet ein solches Naturrechts­denken etwa in der pointierten These von AURELIUS AUGU­STINUS (354—430), Staaten ohne gerechte, an dem ewigen Sittengesetz ausgerichtete Normen seien keine Rechtsordnun­g, sondern organisierte Räuberbanden. In unserem Jahr­hundert sind ähnliche Auffassungen — nicht zuletzt unter dem Eindruck der zeitgenössischen Erfahrung totalitärer Unrechtsstaaten -- vor allem von namhaften Rechtsdenkern vertreten worden.

Zwei der bedeutendsten unter ihnen, GUSTAV RADBRUCH (1878—1949) und ALFRED VERDROSS (1890-1980) kommen in diesem Kapitel zu Wort.

Anders als das Naturrechtsdenken betrachtet der Rechtspositivismus Rechtsnormen und Rechtsordnung primär als empirische Gegebenheiten der sozialen Wirklichkeit.

Dabei nimmt er zwischen Recht und Moral eine begriffliche Trennung vor:

Ob eine bestimmte Norm mit gewissen moralischen Anforderungen übereinstimmt, erscheint ihm für ihren Rechtscha­rakter als unerheblich. »Autorität, nicht Wahrheit macht das Wesen eines Gesetzes aus«, wie es THOMAS HOBBES (1588 bis 1679) in programmatischer Form formulierte.

In der gegenwärtigen rechtsphilosophischen Diskussion wird der Ausdruck »Rechtspositivismus« häufig leider in einer mehrdeutigen Weise verwendet. So werden einer rechtsposi­tivistischen Betrachtungsweise nicht selten unterschiedslos die folgenden Positionen unterstellt:

  1. Der Begriff des Rechts ist so zu definieren, daß er von dem Begriff der Moral getrennt bleibt.  (Trennungsthese)

  2. Es gibt keine Erkenntnis der Kriterien des richtigen Rechts.

  3. Das Recht ist unter allen Umständen zu befolgen.

  4. Der Begriff des Rechts ist so zu definieren, daß nur von einem Gesetzgeber erlassene Normen unter ihn  fallen.

  5. Eine Rechtsordnung ist ein in sich geschlossenes System, aus dem sich sämtliche Einzelfallentscheidungen wer­tungsfrei deduzieren lassen.

Es ist äußerst wichtig zu sehen, daß die Positionen 2—5 von Position 1, der sogenannten Trennungsthese, streng unter­schieden werden müssen. Zwar ist die eine oder andere der Positionen 2 - 5 von dem einen oder anderen Anhänger der Trennungsthese zusätzlich vertreten worden. Diese Tatsache verschafft aber nicht die Berechtigung, die eventuelle Frag­würdigkeit dieser Positionen als Argument gegen die in jedem Fall im Zentrum des Rechtspositivismus stehende Tren­nungsthese ins Feld zu führen.

Der Rechtspositivismus wird in diesem Band durch JOHN AUSTIN (1790—1859), HANS KELSEN (1881—1973) und H. L. A. HART (geb. 1907) repräsentiert. Das Hauptanliegen dieser drei Rechtstheoretiker besteht jedoch nicht darin, sich mit dem Naturrechtsdenken auseinander zusetzen, sondern zu der naturrechtlich-moralbehafteten Konzeption des Rechtsbegriffs eine konstruktive Alternative auszuarbeiten. Es ist dieser Aspekt der Texte, der dem Leser an Sorgfalt und Diffe­renzierungsvermögen am meisten abverlangt.

Wer nicht wie der Naturrechtler gewillt ist, Recht zu Moral in eine begriffliche Beziehung zu setzen, scheint darauf ange­wiesen zu sein, Phänomenen wie »Macht«, »Zwang« oder »Gewalt« bei der Analyse des Rechtsbegriffs eine zentrale Rolle zuzuweisen.  In der Tat hat es kein Rechtspositivist unterlassen, das Zwangselement in seine Rechtstheorie in irgendeiner Form einzubauen. Was jedoch den präzisen Stel­lenwert angeht, der diesem Element bei der Analyse von Rechtsnorm und Rechtsordnung zukommen soll, so besteht zwischen den einzelnen rechtspositivistischen Denkern keine Einigkeit. Meinungsverschiedenheiten treten insbesondere dort auf, wo es darum geht, so zentralen rechtlichen Begriffen wie Geltung, Gültigkeit und Verbindlichkeit (Pflicht) eine positivistisch adäquate Deutung zu geben.

Für jeden der drei hier vertretenen rechtspositivistischen Denker gibt es so etwas wie einen Schlüsselbegriff, durch den sich seine Position charakterisieren lässt. Es handelt sich um den Begriff des Befehls (bei Austin), den Begriff der Zwangs­ordnung (bei Kelsen) und den Begriff der Akzeptanz (bei Hart). Weshalb gerade diese drei Begriffe für die hier zu Wort kommenden Versionen des Rechtspositivismus eine Schlüsselfunktion haben, sei kurz erläutert.

Für Austin, der die intuitiv wohl am einfachsten nachvollziehbare Theorie vertritt, sind alle Rechtsnormen Befehle eines politischen Souveräns. Befehle aber sind mit einer Üblsandrohung verbundene Willensäußerungen. Eine derartige »Befehlstheorie« des Rechts wirft eine Reihe von Fra­gen auf. Die vielleicht wichtigsten sind die beiden folgenden:

  1. Ist es nicht normalerweise selbst eine Frage des jeweils geltenden Rechts, wer denn als »Souverän«, das heißt als zur Rechtsetzung befugtes Organ, anzusehen ist? Muß es also nicht zumindest einige Rechtsnormen geben, die ihrer seits nicht als Befehle des Souveräns verstanden werden können?
  2. Wie lässt sich aus dem bloßen Faktum eines Befehls, also aus einem Sein, eine rechtliche Verbindlichkeit, also ein Sol­len, ableiten?

Es ist die zweite dieser Fragen, die Kelsen zu einer wesentli­chen Modifizierung der Befehlstheorie veranlasst hat. Kelsen behauptet nämlich, daß die Gültigkeit oder Verbindlichkeit einer Norm durch nichts anderes als eine weitere, höherran­gige Norm begründet werden kann. Auf diese Weise gelangt er zum Postulat einer höchsten, die hierarchisch aufgebaute Rechtsordnung als ganze legitimierenden »Grundnorm«.

Das Moment des Zwanges ist für Kelsen zur Charakteri­sierung des Rechts allerdings nicht weniger wichtig als für Austin. Jedoch richten sich für Kelsen die einzelnen Rechts­normen nicht, wie für Austin, an den Bürger (indem sie ihm unter Androhung eines Zwangsaktes ein bestimmtes Verhalten abverlangen), sondern an die staatliche Amtsper­son (indem sie ihr zum Vollzug eines Zwangsaktes ein Gebot oder eine Ermächtigung erteilen).

Noch weiter als Kelsen, wenngleich in eine andere Richtung, hat Hart sich von der Austinschen Befehlstheorie des Rechts entfernt. Ihm wird vor allem die erste der obengenannten Fragen zum Ausgangspunkt der Kritik. Hart ist der Auffas­sung, daß sich eine Rechtsordnung im Normalfall nur als System von zwei sehr unterschiedlichen Typen von Normen adäquat verstehen lässt: den »primären« Normen, die jeman­den zu etwas verpflichten, und den »sekundären« Normen, die jemandem zu etwas Befugnis verleihen. An der Spitze einer Rechtsordnung muss für Hart immer eine sekundäre Norm stehen — eine Norm, die ein bestimmtes Organ zum Erlass weiterer Normen befugt oder ermächtigt. Diese höchste  Norm einer Rechtsordnung jedoch gilt nach Harts Sicht­weise nicht kraft einer vorausgesetzten »Grundnorm« sondern aus dem einfachen Grunde, weil sie de facto innerhalb der betreffenden Gesellschaft von den Amtspersonen zur Regelung des Rechtslebens akzeptiert wird.                                                                             

 

Quelle:                                                                                                

Norbert, Hoerster, Recht und Moral, Texte zur Rechtsphilosophie, Philipp Reclam, 1990, S. 12-76 

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