Recht auf Mittagsgebet in der Schule
29. 09. 09
Berliner Schule muss Muslimen Gebetsraum bereitstellen
Verwaltungsgericht: Recht auf Mittagsgebet
Ein Berliner Gymnasium muss muslimischen Schülern einen Gebetsraum bereitstellen. Sie seien berechtigt, einmal am Tag außerhalb des Unterrichts in der Schule zu beten, urteilte das Verwaltungsgericht Berlin.
Damit gab das Gericht am Dienstag der Klage eines 16-jährigen Muslim statt. Im vergangenen Jahr hatte das Gericht dem Schüler bereits vorläufig erlaubt, einmal am Tag in einer Unterrichtspause zu beten. Seitdem hat die Schule ihm dies in einem Extra-Raum ermöglicht. Die Berliner Senatsverwaltung für Bildung befürchtet, dass durch die Entscheidung staatliche Schulen ihre Neutralität einbüßen und sich "Glaubensinseln" bilden könnten.
Weitere Rechtsschritte angekündigt
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils wurde eine Revision zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. Ein Sprecher der Senatsverwaltung für Bildung kündigte bereits weitere rechtliche Schritte an.
Vorausgegangen war vor gut zwei Jahren ein Streit zwischen den Eltern des Jungen und der Schulleitung. Die Direktorin des Diesterweg-Gymnasiums hatte dem damals 14-Jährigen verboten, auf dem Schulflur zu beten, und auf die Neutralität der Schule verwiesen. Der Junge hatte sich jedoch auf seine Pflicht zum fünfmaligen Gebet am Tag berufen und geklagt. Die Richter gaben ihm Recht. Die Schule müsse zumutbare Bedingungen schaffen, die dem Kläger ein ungestörtes Beten in einem für andere nicht ohne weiteres zugänglichen Bereich ermöglichten, hieß es damals.
Richter: Glaubhafter Kläger
Der Richter erklärte am Dienstag, der Kläger habe glaubhaft gemacht, dass es für ihn eine religiöse Verpflichtung sei, fünfmal täglich zu festgelegten Zeiten die islamischen Ritualgebete zu verrichten, und dass er dies auch so praktiziere. Obwohl es nach seinem Glauben in Situationen besonderer äußerer Notwendigkeit auch zulässig sei, einzelne Gebete zusammenzulegen, sehe er keine Möglichkeit, während der Schulzeit gänzlich auf das Beten zu verzichten.
Bei seiner Entscheidung ging das Gericht davon aus, dass auch Anhängern des Islam das Grundrecht der Religionsfreiheit zusteht. Dieses Grundrecht erstrecke sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden, sagte der Richter. Hierzu gehöre insbesondere auch das Beten.
Hoher Stellenwert der Gebetszeiten
Da für einen gläubigen Muslim auch die Gebetszeiten einen hohen Stellenwert hätten, könne von einem strenggläubigen Schüler nicht erwartet werden, grundsätzlich nur außerhalb der Schulzeit zu beten, sagte der Richter. Der Schüler sei zudem bereit, für sein Gebet nur unterrichtsfreie Zeit in Anspruch zu nehmen. So träten keine konkreten und unzumutbaren Beeinträchtigungen des Schulbetriebes ein.
Dem stünden auch die Neutralitätspflicht des Staates, eine mögliche Störung des Schulfriedens und die beschränkten räumlichen Kapazitäten der Schulen nicht entgegen, erklärte der Richter. Die Neutralitätspflicht gebiete keineswegs, prinzipiell gegen religiöse Betätigungen Einzelner vorzugehen. Der Sprecher des Verwaltungsgerichts, Stephan Groscurth, sagte: "Dies war eine Einzelfallentscheidung. Aber andere muslimische Schüler können sich darauf berufen." Die Gerichte müssten dann aber jeweils den konkreten Fall beurteilen.
VG 3 A 984.07
Quelle: ZDF


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